Vor dem Hintergrund der angekündigten Schließung des Krankenhauses Ostercappeln durch die Nils-Stensen-Kliniken, droht auch im Wittlager Land eine akute fach- und notärztliche Unterversorgung. Bereits zuvor schlossen die Nils-Stensen-Klinken das Krankenhaus Ankum. Um weitere Schließungen von Krankenhäusern und die dazugehörigen Einrichtungen im Landkreis vorzubeugen, hat die AfD im Kreistag Osnabrück beantragt, die Kommunalisierung des Krankenhauses Ostercappeln zu prüfen und des Kreistag Osnabrück schnellstmöglich über das Prüfergebnis zu informieren.
Mit der Schließung des Krankenhauses Ostercappeln wird die zweite Klinik im Landkreis Osnabrück geschlossen. Neben einer ohnehin drohenden fach- und notärztlichen Unterversorgung im ländlichen Raum fallen durch die Schließung des Krankenhauses 174 Betten und 5 medizinische Fachabteilungen weg, darunter die Adipositaschirurgie, die Lungenheilkunde sowie die Thoraxchirurgie.
Von 550 Beschäftigten sollen nach Angaben der Nils-Stensen-Kliniken 85 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Kündigung erhalten, darunter Ärztinnen und Ärzte. Im Rahmen der sozialen Verantwortung, mit Hinblick auf den Fach- und Ärztemangel im ländlichen Raum, sind diese Entlassungen nach Ansicht der AfD abzuwenden.
Auch eine gesetzliche Grundlage verpflichtet den Landkreis Osnabrück, mit Hinblick auf die Krankenhausversorgung, zu handeln. § 1 NKHG, Abs. (1) „Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Krankenhausversorgung der Bevölkerung im Rahmen der Daseinsvorsorge als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des § 2 und des Krankenhausplans sicherzustellen. Sie haben eigene Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten, soweit die Krankenhausversorgung nicht durch andere Träger gewährleistet wird. Bei der Sicherstellung der Krankenhausversorgung durch die Landkreise und kreisfreien Städte sollen eine gebietsübergreifende Zusammenarbeit angestrebt und die Krankenhausversorgung aufeinander abgestimmt werden. Bei der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen durch die Landkreise und kreisfreien Städte handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.“
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